I. NAMEN, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

§ 1 Namen und Sitz
(1) Die Genossenschaft führt die Firma Klett Geno eG
(2) Der Sitz der Genossenschaft ist: D-79771 Klettgau-Baden

§ 2 Zweck und Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist es, den Erwerb (Auskommen) oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder und investierenden Mitglieder oder deren soziale, ökologische oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu sichern und zu fördern.
(2) Gegenstand der Klett Geno eG ist es, die Region Klettgau so weiterzuentwickeln,
dass der Mensch, die Umwelt und die Wirtschaft in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander
stehen.

Das sehen wir insbesondere verwirklicht, wenn wir
a. unsere Dörfer als attraktive Wohn- und Lebensorte erhalten und entwickeln, in dem wir den Artenreichtum, sauberes Wasser, saubere Luft und gesunde Böden schützen und wieder aufbauen, so dass sie, getragen durch das Gefühl von Zugehörigkeit, Verantwortung, Achtsamkeit und Heimat, ideale Lebensräume für Mensch und Natur bilden.
b. die gemeinschaftlichen Strukturen, insbesondere die künstlerischen, kulturellen und sozialen in unseren Dörfern stärken, wiederbeleben und durch gezielte Maßnahmen festigen und vertiefen,
c. eine neue Wohnkultur entwickeln, die Leer- und Altbestände überbaut und konvertiert, den Bedarf an individuellem Wohnraum durch gemeinschaftlich genutzte Räume senkt und heterogen und inklusiv denkend, gemeinschaftliches Wohnen befördern, die Entwicklung von Wohnmodellen für unterschiedliche Lebensabschnitte, die für den jeweiligen Bedarf angeboten oder getauscht werden können, fördern,
d. die Dörfer und ihre Höfe als lernende Einheiten verstehen, die den Erhalt und die Weitergabe von Wissen pflegen, Jung und Alt den Zugang zu ganzheitlicher Bildung ermöglichen, sich neuen Entwicklungen öffnen und in die vorhandenen Strukturen integrieren, dabei (auch für alle Generationen) inklusiv handeln,
e. die Resilienz der Menschen in den Dörfern stärken, indem wir versuchen, für alle zugänglich und erreichbar innovative Mobilität zu implementieren und den Menschen ermöglichen, im Dorf zu bleiben, auch wenn sie alt oder krank sind,
f. postfossile Mobilitätskonzepte entwickeln und fördern,
g. den Verbrauch von Ressourcen in den Dörfern durch den Einsatz klimaschonender, CO2 reduzierender Methoden anregen und befördern,
h. die Entstehung von neuen Arbeitsfeldern, Start-ups und innovativen Ansätzen begleiten und beraten,
i. (Humus-) aufbauende Landnutzung und Selbstversorgungskonzepte entwickeln, anbieten und befördern,
j. friedensstiftende, zur inneren Einkehr und Erholung einladende Orte anbieten und unterhalten,
k. alternative Wirtschaftsformen erproben, befördern und implementieren,
l. partnerschaftlich mit unseren Nachbargemeinden, insbesondere mit jenen in der Schweiz, zusammenarbeiten sowie uns gegenseitig achten und unterstützen.

Diese Visionen sollen insbesondere Wirklichkeit werden durch
a. Beratung und Moderation von partizipativen Prozessen und Einbindung regionaler und lokaler Vereine und Initiativen zur Intensivierung der Vernetzung…,
b. die Einsetzung von erwirtschafteten Gewinnen zur Lösung von sozialen, kulturellen und/oder ökologischen Herausforderungen,
c. die Unterstützung in Hinblick auf Strukturierung und Kapitalbeschaffung,
d. die Investition eigener Mittel in geeignete Wirtschaftskreisläufe und Gründung und Betrieb eigener nachhaltig ausgerichteter Unternehmen mit geeigneten Partnern,
e. den Aufbau und den Betrieb von innovativen Wohnprojekten, Bildungsprojekten, regenerativen Energie- und Produktprojekten, sowie
durch die Gestaltung des Wandels mit Ortskernentwicklungskonzepten hin zu Orten der Gemeinschaft und Begegnung (Impulsorten),
f. die Förderung, Umsetzung und/oder den Betrieb von (innovativen) Unternehmensideen rund um die erneuerbare Energiewirtschaft und die ökologische Land- und Forstwirtschaft, die darauf aufbauenden Wertschöpfungsketten und Stoffkreisläufe-Erzeugung der Verarbeitung, Veredelung und des Handels und der sinnvollen Wiederverwertung und Aufbereitung von gebrauchten Materialien,
g. die Förderung und die Unterstützung des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens in nachbarschaftlichen künstlerischen, kulturellen und inklusiven Belangen sowie der kulturelle Austausch unserer unterschiedlichen Bewohner:innen,
h. die Förderung und Entwicklung eines regenerativen Konzeptes zur Beherbergung, Verpflegung und Unterhaltung von interessierten Besucher:innen unserer Landschaft Klettgau,
i. den Aufbau und die Förderung von Beistand für Menschen in schwierigen oder besonderen Lebenslagen (z.B. Trauerarbeit)
j. die Entwicklung postfossiler, inklusiver Mobilitätskonzepte, die unsere Orte optimal verbinden, um die unterschiedlichen Ressourcen unserer Dörfer gemeinschaftlich nutzen können.
k. regions- und grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

(3) Die Arbeitsweise der Genossenschaft ist auf Regeneration ausgelegt, d.h. dass Gewinne zur Erreichung der beschriebenen Unternehmensgegenstände thesauriert werden. Darüber hinaus erzielte Gewinne sind so durch die Genossenschaft zu verwenden, dass sichergestellt ist, dass sie im Sinne der beschriebenen Unternehmensgegenstände verwendet werden.
(4) Die Genossenschaft ist zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die zur Förderung – unmittelbar und mittelbar – des Zweckes bzw. des Gegenstandes der Genossenschaft geeignet sind.
Die Genossenschaft ist berechtigt, andere Unternehmen zu errichten und zu erwerben sowie sich an anderen Unternehmen im Rahmen des § 1 Abs. 2 GenG zu beteiligen und diese zu führen. Sie ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten. Die Dauer der Genossenschaft ist unbestimmt.
(5) Die Ausdehnung des Geschäftsumfangs auf natürliche und juristische Personen, welche nicht Mitglied oder investierendes Mitglied der Genossenschaft sind, sowie deren Beschäftigung ist zugelassen und erwünscht.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet.
2. Die Mitgliedschaft endet durch
a. Kündigung,
b. Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c. Tod, bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder
d. Ausschluss.

§ 4 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschusspflicht, Rückvergütung, Verjährung, Mindestkapital
1. Der Geschäftsanteil beträgt 250 €. Er ist binnen 14 Tagen nach Beginn der Mitgliedschaft in voller Höhe einzuzahlen.
2. Mit Beitritt ist ein einmaliges Eintrittsgeld / Agio in Höhe von 25 Euro zu leisten.
3. Beteiligungen von investierenden Mitgliedern an der Genossenschaft sind zulässig. Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.
4. Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresgewinns bis zu 100% der Summe der Geschäftsanteile zuzuführen.
5. Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
6. Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
7. Sacheinlagen sind als Einzahlung auf Geschäftsanteile zulässig.

§ 5 Generalversammlung
1. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform (postalische, fernschriftlich, elektronisch) vorgenommen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet/veröffentlicht werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet/veröffentlicht werden. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
2. Die Generalversammlung darf mit geeigneten DSGVO konformen Systemen digital durchgeführt werden.
3. Bei digital durchgeführten Generalversammlungen besteht eine Aufzeichnungspflicht.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
5. Jedes Mitglied hat unabhängig von der Zahl der gezeichneten Anteile eine Stimme.
6. Bei Beschlussfassungen dürfen die Stimmen investierender Mitglieder nicht mehr als 20% der gültig abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder ausmachen.
7. Die Mitglieder können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Kein Bevollmächtigter darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder eines Mitglieds oder Angestellte von juristischen Personen oder Personengesellschaften sein.
8. Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Gibt es bei einer Wahl mehr Bewerber als Mandate vorhanden sind, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Es sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit).
9. Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Vorstandes.
10. Die Generalversammlung kann eine allgemeine Geschäftsordnung (AGO) beschließen.
11. Die Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
12. Die Generalversammlung kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit abwählen.

§ 6 Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat bzw. der/die Bevollmächtigte der Generalversammlung wird auf die Dauer von drei Jahren von der Generalversammlung gewählt. Die Amtsperiode endet mit Ablauf der nächsten Generalversammlung, die nach dem Ende der Amtsperiode stattfindet. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Anzahl von Aufsichtsräten beschließen.
2. Er überwacht und berät die Leitung der Genossenschaft.
3. Er berichtet der Generalversammlung.
4. Sofern ein Aufsichtsrat besteht, kann er sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Generalversammlung zu beschließen ist.
5. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
6. Die Generalversammlung bestimmt die Vergütung des Aufsichtsrates.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl, wählt die Mitglieder des Vorstands und bestimmt die Amtszeit.
2. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es alleine. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Genossenschaft von zwei
Vorstandsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied und einem Prokuristen gemeinsam vertreten.
3. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, kann jedes Mitglied auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht. Jedes Vorstandsmitglied kann allein rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Die Genossenschaft kann auch durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten werden. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen i.S.d. § 181 2 Alt. BGB befreit.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung
1. Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft beträgt drei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
2. Mitglieder, die die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann gegenüber der Generalversammlung Widerspruch eingelegt werden. Erst nach dessen Entscheidung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Vorstandsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.
5. Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

§ 9 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen erfolgen unter der Firma der Genossenschaft auf der Homepage “www.klettgeno.de” im Internet.